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Windkraft im Schwarzwald 1

Im Schwarzwald, auch in Sankt Peter, sind zahlreiche neue Windkraftanlagen geplant. Zu diesem Thema veröffentlichen wir nun in Folge eine Reihe von Beiträgen.

Wir möchten damit Aspekte beleuchten, die von den profitierenden Betreibern oft ausgelassen werden. Sie betreffen unterschiedliche Bereiche, die wir alle bitte ansehen und bedenken sollten.

Dazu gehören:

  • Das finanzielle Risiko der Verpächter und Gemeinden
  • Die Auswirkungen auf die Wälder
  • Die Ästhetik und Schönheit unserer Heimat
  • Gesundheitliche Auswirkungen
  • Die Rolle der WKA in der Energieversorgung

Und hier nun der erste Teil unserer Reihe …

 

Windkraft im Schwarzwald Teil 1 – Das finanzielle Risiko für Verpächter und Gemeinden

 

Goldgrube Windkraftanlage?

Zu den finanziellen Risiken für Verpächter von Waldflächen für den Betrieb von Windkraftanlagen und die betroffenen Gemeinden hat Ferdinand Graf Spiegel als Waldbesitzer einen fundierten Artikel auf tichyseinblick.de geschrieben.

Er behandelt in seinem Gastbeitrag daneben auch einige andere Punkte. Wir beziehen uns aber in diesem ersten Teil der Reihe „Windkraft im Schwarzwald“ auf den Aspekt des Geldes.

„Nach 20 Jahren explodiert eine finanzielle „Zeitbombe“ mit katastrophalen Folgen für den Waldeigentümer.“

Neben den waldbaulichen Schäden durch die Errichtung von Windkraftanlagen im Wald, auf die wir noch im zweiten Teil unserer Reihe eingehen werden, spricht Ferdinand Graf Spiegel in seinem Artikel das aus seiner Sicht enorme finanzielle Risiko für Verpächter von Waldgrundstücken, auf denen Windkraftanlagen errichtet werden, an.

„Wirtschaftlich hängt die Windkraft vom Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ab, das dem Betreiber über 20 Jahre vielerlei ungewöhnliche finanzielle und sonstige Vorteile gewährt. Der Bestand dieses Gesetzes ist jedoch über diesen langen Zeitraum keinesfalls sicher.“

Die weit über dem Markt liegenden Einspeisevergütungsansprüche für Wind- und Sonnenstrom können mit sofortiger Wirkung wegfallen.

Schwerwiegender noch kann die Rückbauverpflichtung den Verpächtern auf die Füße fallen.

Rückbau-Pflicht (§ 35, Absatz 1, Ziffer 5 und Absatz 5, Satz 2 BauGB)

Der Betreiber der WKA ist nach „dauerhafter Beendigung der Nutzung“, also in der Regel nach 20 Jahren (außerplanmäßig eben auch bei einer Beendigung des Betriebs nach Aufhebung des EEG) verpflichtet, die Anlage zurückzubauen und die Bodenversiegelungen zu beseitigen.

„Das bedeutet, dass die Anlage komplett abgebaut und gesetzeskonform entsorgt werden muss. Darüber hinaus ist das gesamte Fundament (nicht nur ein Teil davon), die Kabel und Trafostationen sowie die Zuwegungen und alle anderen Bodenversiegelungen zu beseitigen. Das Grundstück ist in den Originalzustand wie vor der Nutzung durch die WKA zurückzuversetzen. Das bedeutet auch, dass bei der Beseitigung von Bodenversiegelungen nur Original-Waldboden und nicht gewöhnlicher Humus in die ausgekofferten rückgebauten Zuwegungen usw. eingebracht werden darf, da sich Waldboden mikrobiologisch deutlich von Ackerboden und sonstigem Humus unterscheidet.“

Doch ob der Betreiber dann überhaupt als Unternehmen noch existiert oder haftbar gemacht werden kann ist keinesfalls sicher.

„Der Grundstückseigentümer haftet gesetzlich als „Zustandsstörer“ unbeschränkt für die Kosten des Rückbaus einer Windkraftanlage und der Beseitigung von Bodenversiegelungen, wenn der Pächter (= Betreiber der WKA) seines Grundstücks ausfällt. Der Eigentümer hat dann auf eigene Kosten den Rückbau durchzuführen.“

Ferdinand Graf Spiegel schreibt weiter:

„Die gesetzlich geforderte kostspielige Sicherheitsleistung wird aus politischen Gründen viel zu niedrig angesetzt. Das Risiko der Unterdeckung trägt der Waldeigentümer.“

Und:

„Der Grundstückseigentümer haftet laut Bundes-Baugesetz für die Kosten des Rückbaus einer Windkraftanlage, wenn der Pächter seines Grundstücks ausfällt.“

Details zu diesen Ausführungen finden sich im Originaltext (hier als PDF).

 


Es folgt: Teil 2 unserer Reihe Windkraft im Schwarzwald – Die Auswirkungen auf die Wälder


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