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Neues von den Faktensuchern

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Anbieter bieten Orientierungshilfe durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen?

ARD-Bericht verfälscht die Aussage des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag

Paul Schreyer hat in seinem Blog (https://paulschreyer.wordpress.com/2018/07/18/bieten-ard-und-zdf-orientierung/) und auf Telepolis darauf hingewiesen, dass die Qualitätsjournalisten des ARD den Inhalt des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum Rundfunkbeitrag verfälscht darstellen.

Aus der Beschreibung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks machen die Faktensucher des ARD kurzerhand eine Aussage über deren Erfüllung. So schreiben sie doch tatsächlich hier, vielleicht ein wenig zu auffällig mit einem „… wie sie sagen,…“ bekräftigt (https://www.tagesschau.de/inland/rundfunkbeitrag-bunderverfassungsgericht-105.html):

„Der Rundfunkbeitrag ist grundsätzlich rechtens. (…) Grundsätzlich sei alles in Ordnung, sagen die Verfassungsrichter. (…) Die Menschen hätten einen ganz konkreten Vorteil durch die Vielfalt der Anbieter, die, wie sie sagen, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen‘ Orientierungshilfe böten.“

Das Gericht hat am 18.07.2018 den Rundfunkbeitrag grundsätzlich für verfassungskonform erklärt, die oben zitierte Aussage ist jedoch unbestreitbar nicht gemacht worden. Im Text des Urteils (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html) heißt es unter anderem:

„Er (der öffentlich-rechtliche Rundfunk, Anmerkung) hat die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der ökonomischen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann.

Denn der publizistische und ökonomische Wettbewerb führt nicht automatisch dazu, dass in den Rundfunkprogrammen die Vielfalt der in einer Gesellschaft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abgebildet wird. Auch wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk und der damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung sind daher Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt geboten.

Indem der öffentlich-rechtliche Rundfunk jedenfalls im Wesentlichen öffentlich finanziert ist, wird er dazu befähigt, wirtschaftlich unter anderen Entscheidungsbedingungen zu handeln. Auf dieser Basis kann und soll er durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. (…)

Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden. In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil.“

Nun wäre es sicher überlegenswert, ob nicht ein Teil der Zwangsgebühren für Fortbildungen wie z.B. „Texte lesen und verstehen“ verwendet werden sollten denn es wird sich doch wohl nicht um einen absichtlichen Manipulationversuch handeln.

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