Quelle: https://wir.zwitschern.net/2020/11/12/update-ueber-den-gesetzentwurf-zur-dauerhaften-einschraenkung-unseres-lebens-soll-am-18-11-im-bundestag-entschieden-werden/
Am 06. November 2020 wurde ab 09:00 Uhr darüber im Bundestag beraten. Der Bundestag stimmte am Mittwoch, 18. November 2020, nach einstündiger Debatte über den Entwurf von CDU/CSU und SPD für ein drittes Gesetz „zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (19/23944) ab. Der Gesetzesentwurf wurde angenommen.
Das heißt konkret für jeden Einzelnen von uns
  1. §36 im IfSG wird so geändert, dass er nun nicht mehr nur für schwerwiegende, sondern auch für bedrohliche Krankheiten gilt.
  2. Es kann zudem auch eine digitale Einreiseanmeldung nach Aufenthalt in Risikogebieten verordnet werden, um eine bessere Überwachung durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen.
  3. Außerdem steht im §36, dass ein ärztliches Zeugnis Pflicht sein wird um gewisse Handlungen auszuüben. Ärztliches Zeugnis ist nichts anderes als ein Immunitätsausweis, den faktisch aber kein Arzt ausstellen wird, denn wie will er dies nachweisen. Also bleibt nichts anderes als eine Impfung.
  4. Personen, die kein ärztliches Zeugnis oder erforderliches Testergebnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss der genannten Krankheit zu dulden.
  5. Der neue §28 a besagt auch , dass dieses ärztliche Zeugnis bei Grenzübertritt stichprobenartig polizeilich kontrolliert und mit den Reisedokumenten abgeglichen werden kann.
  6. Mit Bahn, Bus, Schiff und Flugzeug sollen Betroffene nur noch nach Deutschland reisen dürfen, wenn sie die Immunität vor der Beförderung nachweisen.
  7. Es dürfen „Schutzimpfungen“ (Zwangsimpfungen) statt finden (IfSG §20). Es kann schon bei Krankheitsverdächtigen gehandelt werden (IfSG §28), also besagte „Schutzimpfung“ im Sinne einer Schutzmaßnahme.
Hier nun noch etwas ausführlicher mit besagten Paragraphen – am Ende habe ich euch auch entsprechende Paragraphen als Screenshot eingefügt.
  • Der §36 im IfSG wird so geändert, dass er jetzt nicht mehr nur für schwerwiegende, sondern auch für bedrohliche Krankheiten gilt.Dieser Paragraph wird dahingehend angepasst, dass die bislang in § 5 Absatz 2 IfSG vorgesehenen Regelungen zum Reiseverkehr für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in § 36 IfSG zusammengeführt wird. U. a. kann jetzt dann auch eine digitale Einreiseanmeldung nach Aufenthalt in Risikogebieten verordnet werden, um eine bessere Überwachung durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen. Faktisch ist derzeit fast alles ein Risikogebiet und kann jederzeit vom Robert Koch Institut (IfSG §5, Abs.2 Nr.1) angepasst und geändert werden.
  • Außerdem steht im §36, dass ein Ärztliches Zeugnis Pflicht sein wird um gewisse Handlungen auszuüben. IfSG §36 (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass Personen, die nach dem 31. Dezember 2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und die auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Lebenssituation wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für bestimmte schwerwiegende übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren, nach ihrer Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher schwerwiegender übertragbarer Krankheiten vorhanden sind, […]
  • Es wird ein neuer §28 a „Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 ins IfSG“ eingepflegt – dieser enthält alle bisherigen Einschränkungen durch Rechtsverordnungen – doch bald werden diese im Gesetz verankert sein. Die Rechtsverordnungen werden, durch dieses Gesetz (durch den Artikel 80 GG) über welches abgestimmt wird, verankert. Den Blogbeitrag dazu findest du hier „Wichtig: Gesetzentwurf zur Dauerhaften Einschränkung unseres Lebens soll Gesetz werden“.
  • Der neue §28 a besagt auch, dass Personen die kein ärztliches Zeugnis vorlegen können aber nach Deutschland einreisen wollen eine ärztliche Untersuchung zu erdulden haben. §28 a, Abs. 19, Nr. 3 IfSG Personen, die kein aufgrund der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 erforderliches ärztliches Zeugnis oder erforderliches Testergebnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit zu dulden.
  • Der neue §28 a besagt auch , dass dieses ärztliche Zeugnis bei Grenzübertritt stichprobenartig polizeilich kontrolliert und mit den Reisedokumenten abgeglichen werden kann. Mit Bahn, Bus, Schiff und Flugzeug sollen Betroffene nur noch nach Deutschland reisen dürfen, wenn sie die Immunität vor der Beförderung nachweisen.
  • „Quasi“ Impfpflicht durch den Nachweis einer ImmunitätIfSG §20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.
  • Selbst bei Krankheitsverdächtigen dürfen Schutzmaßnahmen angeordnet werden IfSG §28 Schutzmaßnahmen (1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen […]
Das heißt also für uns alle! Hast du keinen Immunitätsausweis und lässt dich nicht impfen kannst du nicht mehr an Veranstaltungen teilnehmen, oder bestimmte Berufe ausüben, nicht mehr frei reisen, etc. Hört endlich auf euch über Masken aufzuregen, damit wollen Sie die Menschen doch nur beschäftigen! Die Masken sind nicht unser Problem, sondern die bald noch weiter sehr einschneidenden Freiheitseinschränkungen für uns alle.

Hier das Dokument als Download

Entwurf-eines-Dritten-Gesetzes-zum-Schutz-der-Bevoelkerung-bei-einer-epidemischen-Lage-von-nationaler-Tragweite-1Herunterladen

Hier habe ich euch die Änderungen und die Gesetze nochmal visuell dargestellt

Der §36 im IfSG wird so geändert, dass er jetzt nicht mehr nur für schwerwiegende, sondern auch für bedrohliche Krankheiten gilt.
S. 13 Nr. 18 im PDF

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IfSG § 36 dieser Paragraph wird dahingehend angepasst, dass die bislang in § 5 Absatz 2 IfSG vorgesehenen Regelungen zum Reiseverkehr für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in § 36 IfSG zusammengeführt wird. Außerdem kann jetzt dann auch eine digitale Einreiseanmeldung nach Aufenthalt in Risikogebieten verordnet werden, um eine bessere Überwachung durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen.
S. 22 im PDF

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Außerdem steht im §36, dass ein ärztliches Zeugnis Pflicht sein wird um gewisse Handlungen auszuüben.
Der neue §28 a besagt auch, dass Personen die kein ärztliches Zeugnis vorlegen können aber nach Deutschland einreisen wollen eine ärztliche Untersuchung zu erdulden haben.
S. 15 im PDF
Es wird ein neuer §28 a „Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 ins IfSG“ eingepflegt – dieser enthält alle bisherigen Einschränkungen durch Rechtsverordnungen – doch bald werden diese im Gesetz verankert sein. Denn der Bundestag stimmt am 18.11.2020 darüber ab.

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S. 12 Nr. 17 im PDF

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IfSG §20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe „Quasi“ Impfpflicht durch den Nachweis einer Immunität.

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IfSG §28 Schutzmaßnahmen Selbst bei Krankheitsverdächtigen dürfen Schutzmaßnahmen angeordnet werden